GEMA - wieso, weshalb, warum?
Diese und ähnliche Fragen werden in Zusammenhang mit der GEMA immer wieder gestellt. Daher haben wir dieses Informationsseite erstellt und hoffen damit einen Großteil der Fragen beantworten zu können.
Wer oder was ist die GEMA?
Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig?
Da dies aufgrund der Vielzahl von Komponisten und Textern nicht einzeln möglich ist, gibt es Verwertungsgesellschaften. Die GEMA ist die wirtschaftlich bedeutendste, älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft.
Es besteht ein weit verbreiteter Irrtum darüber, dass die Übernahme einer bestimmten Anzahl von Takten oder Sekunden aus einem vorbestehenden geschützten Musikwerk ohne Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig sei. Kriterien dafür, ob die Einwilligung der Rechtsinhaber erforderlich ist, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Wird als Klangquelle ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung verwendet, sind die Zustimmung der berechtigten ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit der Melodie) verwendet werden.
Gibt es die Möglichkeit sich von den GEMA-Gebühren befreien zu lassen?
Nein. Jeder Nutzer hat die Gebühren zu entrichten.
Welche Nutzung ist zu melden?
Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es also auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen.
Da der Begriff der Öffentlichkeit nach dem Urheberrechtsgesetz also sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung auch demjenigen, der behauptet, eine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht öffentlich, hierfür die Beweislast auferlegt. Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie muss auch tatsächlich als solche durchgeführt werden, was z. B. durch Einlasskontrollen sicherzustellen ist. Der "abgegrenzte Personenkreis" ist sowohl quantitativ als auch qualitativ zu sehen.
Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander gar nicht persönlich miteinander verbunden sein können. Aber gerade diese "persönliche Verbundenheit" ist das herausragende Kriterium, das der Gesetzgeber für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung verlangt.
Öffentlichkeit liegt auch dann vor, wenn die genannten Kriterien nur für einen Teil der anwesenden Personen zutreffen oder lediglich gleichgerichtete Interessen gegeben sind.
Was passiert wenn man die Nutzung nicht meldet?
Meldet nicht die Gemeinde Veranstaltungen automatisch?
Eine doppelte Rechnung, aufgrund eigener Meldung und Informationsweitergabe durch die Gemeinde, ist jedoch ausgeschlossen, da jede gemeldete Veranstaltung mittels EDV erfasst und so die doppelte Meldung sofort erkannt wird.
Wie meldet man eine Veranstaltung?
Was ist zu melden?
Datum der Veranstaltung
Beginn und Ende der Veranstaltung
(Uhrzeit)
Art der Veranstaltung
(z.B. "Kappenabend", "Tag der offenen Tür" etc.)
Höhe des Eintrittsgeldes
(GEMA-Pflicht besteht auch bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt!)
Ort der Veranstaltung
Art der Musikaufführung (Musikkapelle, Chor, CD / MC / LP / Video usw.)
Kundennummer angeben
Wünschenswert: Einzugsermächtigung
Weitere Informationen unter:
Das Kürzel „GEMA“ ist die Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patentamts sowie des Bundeskartellamts.
Jeder der Veranstaltungen insbesondere mit Musikdarbietungen durchführt, Musikwerke, Computersoftware, audiovisuelle Datenträger, Datenbanken, Mailbox oder bei sonstigen Nutzungen bei denen urheberrechtlich geschützte Werke aufführt, hat aufgrund gesetzlicher Regelungen vor der Nutzung die Einwilligung des Urhebers oder Verfasser einzuholen.
Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 15) ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Erhält die GEMA trotzdem Kenntnis von der Nutzung, z.B. durch Plakate, Anzeigen in der Presse, Werbung u. ä., wird ein Zuschlag von 100 % des normalen Rechnungsbetrages erhoben. Meldet man noch kurz nach der Veranstaltung, z.B. am darauf folgenden Werktag, verfährt man bei der GEMA noch recht großzügig und bleibt bei der normalen Rechnungsstellung.
Die GEMA erhält in der Regel einen Durchschlag der "Anzeige einer öffentlichen Vergnügung - Art. 19 LStVG". Da die Angaben meist aber nicht ausreichen, ist es sinnvoll selbst tätig zu werden.
Entweder telefonisch, besser aber schriftlich. Telefax ist möglich. Übrigens, die Meldekarten gibt es nicht mehr. Wer aber noch welche hat kann sie noch benutzen.
Name und Anschrift des Veranstalters, Name und Anschrift des Verantwortlichen (im Regelfall der Vereinsvorsitzenden
- wenn in Saal, Halle oder Zelt (Fassungsraum in qm, einschließlich Bühne, angeben)
- wenn im Freien (Gesamtbesucherzahl angeben)
(Aus der letzten Rechnung ersichtlich. Die ersten sechs Ziffern der Rechnungsnummer ist die Kundennummer)
Internet: http://www.gema.de
E-Mail: gema@gema.de
GEMA-Direktion Rosenheimer Straße 11, 81667 München
Telefon: 089 / 48 003.00, Telefax; 089 48 003-300
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